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Fehlt eine Größenangabe im Mietvertrag, kann der Mieter die Miete nicht mindern, weil die Wohnung angeblich zu klein ist. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hagen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall mietete ein Familienvater eine Wohnung, die angeblich 100 Quadratmeter groß sein sollte - so stand es jedenfalls im Inserat. Mehrere Jahre später ließ er die Wohnung ausmessen. Dabei stellte sich heraus, dass die tatsächliche Größe nur bei knapp 90 Quadratmetern lag. Da der Mieter wohl davon gehört hatte, dass Abweichungen von mehr als zehn Prozent laut der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil v. 24.03.2004 - VIII ZR 295/03 -)eine Minderung der Miete rechtfertigen, forderte er von seinem Vermieter rückwirkend mehrere tausend Euro Miete und Nebenkosten zurück.
Das Amtsgericht Hagen wies seine Klage allerdings ab. Denn im Mietvertrag gab es keinerlei Angaben zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 8587
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