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Immer wieder stellen sich vermeintliche Gratis-Angebote im Netz plötzlich als sehr kostspielig heraus. Das Amtsgericht Hamm hatte ein derartigen Fall von "Internet-Abzocke" zu entscheiden.
Im zugrunde liegenden Fall sollte eine Internetnutzerin 96,- EUR zahlen. Sie hatte die Seite www.smsfree100.de besucht. Überall auf der Seite wurden Begriffe wie "free", "gratis" und "umsonst" benutzt. Nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand, dass die Leistung entgeltlich erfolgt.
Das Amtsgericht Hamm wies die Zahlungsklage ab. Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei als so genannte
Der Klägerin half auch nicht die Argumentation, dass entsprechende Leistungen naturgemäß nur kostenpflichtig angeboten würden. Gem. § 612 Abs. 1 BGB kann eine
Angebot des Gratisversand von SMS im Internet. Keine stillschweigende Vergütungsvereinbarung, wenn durch zahlreiche Verwendung der Begriffe "free", "gratis" und "umsonst" der Eindruck der Unentgeltlichkeit erweckt wird. Ggf. überraschende Vergütungsregelung in AGB.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2008
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 6677
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