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Amtsgericht Hagen, Urteil vom 09.06.2008
140 C 26/08 -

Zu wenig Frauen: Gleichberechtigung im Fitness-Studio

Urteil zum allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz: Mann hat trotz Frauen-Quote Anspruch auf Aufnahme in Fitness-Studio

Das Amtsgericht Hagen hatte den Fall eines Mannes zu entscheiden, dem die Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio mit der schriftlich formulierten Begründung verweigert worden war, dass man ihn derzeit nicht aufnehmen könne, weil man unterhalb der wünschenswerten Quote an weiblichen Mitgliedern liege.

Dies verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des § 19 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Im Prozess trug die Betreiberin des Studios hingegen vor, dass das Geschlecht des Klägers nicht der Grund für die Verweigerung des Vertragsschlusses gewesen sei. Ausschlaggebend sei vielmehr gewesen, dass sich der Kläger unsympatisch, schroff und beleidigend verhalten und sich eine verbale Entgleisung zuschulden habe kommen lassen. Diese Behauptungen bewies die beklagte Betreiberin jedoch nicht. Deshalb hatten die Richter gemäß § 22 AGG zu vermuten, dass die Nichtaufnahme des Klägers auf seinem Geschlecht beruhte, er also benachteiligt im Sinne des AGG wurde. Sie verurteilten die Beklagte dazu, den Kläger zu ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen sowie ihm darüber hinaus ein Schmerzensgeld in Höhe von 50,- Euro für die erlittene Benachteiligung zu erstatten.

Erstmals Urteil zu AGG im allgemeinen Zivilrecht

Mit diesem Urteil wurde das AGG nun auch erstmals im allgemeinen Zivilrecht entscheidungsrelevant. Bislang diente es in mehreren arbeitsrechtlichen Streitigkeiten als Entscheidungsgrundlage.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2009
Quelle: ra-online (we)

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