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Amtsgericht Gotha, Urteil vom 19.07.2006
2 C 184/06 -

Vorsicht bei der Ausfahrt aus einem Gründstück

Haftungsabwägung bei Kollision zwischen einem rückwärts in ein Grundstück Einfahrenden mit einem rückwärts Ausfahrenden

Wer von einem Grundstück auf die Straße fährt, haftet bei einem Unfall allein. Die gilt auch dann, wenn der Unfallgegner rückwärts auf das Grundstück einfahren will, wie das Amtsgericht Gotha entschieden hat.

Im Fall wollte eine Autofahrerin rückwärts von einer Gründstückseinfahrt auf die Straße fahren. Im gleichen Moment war ein Autofahrer im Begriff, von der Straße kommend rückwärts auf das Grundstück zu fahren. Es kam zur Kollision der Fahrzeuge im Bereich der Einfahrt.

Das Amtsgericht Gotha entschied, dass die vom Grundstück ausfahrende Autofahrerin den Unfallschaden allein zu tragen habe. Der fließende Verkehr auf der Straße habe gegenüber dem Ausfahrenden absoluten Vorrang, führte das Gericht aus. Auch ein Autofahrer, der von der Straße kommend in ein Grundstück rückwärts einfahren wolle, gehöre zum fließenden Verkehr.

Ein von der Straße auf ein Grundstück einfahrender Autofahrer habe eine Art Vorfahrtsrecht, ähnlich wie es an Kreuzungen oder Einmündungen bestehe. Dieses Recht bestünde im gesamten Bereich der Grundstückeinfahrt, den der von der Straße kommende benötige, um die Straße vollständig zu verlassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2007
Quelle: ra-online

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