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Amtsgericht Gießen, Urteil vom 05.11.2015
48 C 176/15 -

Fristlose Kündigung einer Wohnungsmieterin aufgrund "Rache-E-Mail" an Ehefrau des Vermieters

Offenbarung eines außerehelichen Verhältnisses stellt schwerwiegende Pflichtverletzung dar

Versendet eine Wohnungsmieterin an die Ehefrau des Vermieters eine "Rache-E-Mail", weil dieser den Auszug der Mieterin verlangt, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses, wenn durch die E-Mail das außereheliche Verhältnis zwischen der Mieterin und dem Vermieter offenbart wird. Darin liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Dies hat das Amtsgericht Gießen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Kurz nach Abschluss eines Mietvertrags im Juni 2014 kam es zwischen dem verheirateten Vermieter und der Mieterin zu einem Verhältnis. Der Vermieter bewohnte zusammen mit seiner Ehefrau eine Wohnung im Haus. Nachdem der Vermieter im Juni 2015 den Auszug der Mieterin verlangte, versendete die Mieterin unter einem anderen Namen und unter Verwendung des Briefkopfs "Deutscher Mieterbund e.V." eine E-Mail an die Ehefrau des Vermieters. In dieser offenbarte sie das außereheliche Verhältnis. Der Vermieter kündigte die Mieterin daraufhin fristlos und erhob schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Gießen entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm stehe nach § 546 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Denn die fristlose Kündigung habe das Mietverhältnis wirksam beendet.

Schwerwiegende Pflichtverletzung aufgrund "Rache-E-Mail"

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe die Übersendung der E-Mail eine schwerwiegende Pflichtverletzung im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB dargestellt. Die E-Mail habe nur den Zweck gehabt, dem Vermieter Schwierigkeiten zu machen, sich wegen des Räumungsverlangens zu rächen und die Ehefrau des Vermieters zu verletzen. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sei vor diesem Hintergrund unzumutbar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2018
Quelle: Amtsgericht Gießen, ra-online (zt/ZMR 2016, 43/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 2016, 43Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2016, Seite: 43

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