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Amtsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 23.06.2005
32 C 672/04 -

Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Bisses in Zeh durch einen Menschen

Arbeitsunfähigkeit von 10 Tagen und stark entzündete Menschenbisswunde rechtfertigen Schmerzensgeld von 400 EUR

Wird jemandem durch einen Menschen in den Zeh gebissen, so rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld von 400 EUR, wenn dadurch eine Arbeitsunfähigkeit von 10 Tagen und eine starke Entzündung verursacht wird. Dies hat das Amtsgericht Gelsenkirchen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bat eine Frau einen Mann ihr den Zeh abzulecken. Der Mann nahm dieses Angebot gerne an. Jedoch genügte ihm das bloße Lecken nicht und biss daher kraftvoll in den Zeh, der daraufhin anfing heftig zu bluten. Da sich der Zeh in der Folgezeit stark entzündete und eine Arbeitsunfähigkeit von 10 Tagen nach sich zog, klagte die Frau auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Menschenbisswunde

Das Amtsgericht Gelsenkirchen entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe aufgrund der Arbeitsunfähigkeit von 10 Tagen und der stark entzündeten Menschenbisswunde ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 400 EUR zu. Auch wenn die Klägerin ihr Einverständnis zum Ablecken des Zehs erteilt hatte, habe der Beklagte keinesfalls in den Zeh beißen und die Klägerin verletzen dürfen. Die Klägerin habe dem Beklagten den Zeh nicht zum Zwecke der Verletzung hingegeben, sondern zum Zwecke der Reinigung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2017
Quelle: Amtsgericht Gelsenkirchen, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2005, 1388Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2005, Seite: 1388

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