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Ist der Gebrauch einer Wohnung wegen einer Wasserüberschwemmung für zwei bis drei Wochen stark eingeschränkt, so kann der Mieter die Miete um 80 % mindern. Dies hat das Amtsgericht Friedberg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall kam es zu einer
Das Amtsgericht Friedberg urteilte, dass der Mieter bei diesem Ausmaß der
Es präzisierte, dass es Aufgabe des Vermieters sei, den Schaden zu begrenzen und dass der Mieter nicht verpflichtet sei im Hochsommer zu heizen, um ein schnelles Trocknen des Teppichbodens zu ermöglichen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2013
Quelle: ra-online, AG Friedberg (zt/WM 84, 198/pt)
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Dokument-Nr. 16390
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