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Amtsgericht Friedberg, Urteil vom 26.09.1984
C 1364/82 -

Nichtfunktionierende Heizkörper und fehlerhafte Dimensionierung der Heizung berechtigen zu einer Mietminderung

Kein Minderungsrecht im Frühling und im Herbst

Ist die Heizung im Schlafzimmer defekt und die Heizung insgesamt fehlerhaft dimensioniert, so berechtigt dies den Mieter zu einer Minderung seines Mietzinses. Dies hat das Amtsgericht Friedberg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Mietwohnung seine Miete, da der Heizkörper im Schlafzimmer nicht funktionierte. Ebenso war der Raumthermostat falsch angeordnet und die Wasserumwälzung in der Heizung zu gering. Der Vermieter akzeptierte die Minderung nicht und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Mietmangel lag vor

Das Amtsgericht Friedberg gab dem Mieter Recht. Ihm habe ein Minderungsrecht zugestanden. Der defekte Heizkörper im Schlafzimmer sowie die unzureichende Dimensionierung der gesamten Heizung haben zu einer unzureichenden Beheizung der Räume geführt. Ein Mangel an der Mietsache habe somit vorgelegen.

Minderungsrecht nur in der Heizperiode

Die Minderung sei aber nach Auffassung des Amtsgerichts nur innerhalb der Heizperiode zulässig. Zwar machte das Amtsgericht keine Aussage darüber, welcher Zeitraum die Heizperiode umfasst. Es sah aber eine Minderung im Frühling und im Herbst als nicht gerechtfertigt an.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2012
Quelle: Amtsgericht Friedberg, ra-online (zt/WuM 1985, 259/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1985, 259Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1985, Seite: 259

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