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Kommt es in einer Kellerwohnung zu einem Hochwasserschaden, so muss dafür der Vermieter haften, wenn er trotz Kenntnis der Hochwassergefahr seinen Mieter bei Abschluss des Mietvertrags nicht davor warnt. Der Mieter kann zum Beispiel Ersatz der Hotelkosten, Maklergebühren und Umzugskosten verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Friedberg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 1993 drang in eine Kellerwohnung
Das Amtsgericht Friedberg entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Aufgrund dessen, dass die Kellerwohnung in einem hochwassergefährdeten Gebiet gelegen habe, sei die Wohnung mit einem Mangel behaftet gewesen. Für diesen Mangel habe der Vermieter einstehen müssen, da er die Mieterin trotz Kenntnis der Hochwassergefahr bei Abschluss des Mietvertrags nicht auf diese hingewiesen habe. Er habe zudem nicht durch geeignete technische Maßnahmen Vorsorge getroffen, dass seine Mieter nicht durch
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2016
Quelle: Amtsgericht Friedberg, ra-online (zt/WuM 1995, 393/rb)
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Dokument-Nr. 22181
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