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Amtsgericht Freiburg, Urteil vom 24.10.1997
51 C 3570/97 -

Kauf einer Airsoftgun mit Taschengeld: Kaufvertrag wegen fehlender Zustimmung der Eltern unwirksam

Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises besteht

Kauft sich ein 14jähriger mit seinem Taschengeld eine Airsoftgun mit Munition, so ist der zugrunde liegende Kaufvertrag unwirksam, wenn es an der Zustimmung der Eltern fehlt. Der Minderjährige kann daher die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Freiburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 14jähriger kaufte sich mit seinem Taschengeld heimlich und ohne Zustimmung seiner Eltern eine Airsoftgun mit Munition für etwa 77 DM. Nachdem die Eltern die Waffe fanden, verlangten sie die Rückzahlung des Kaufpreises. Da sich der Verkäufer weigerte, erhob der Minderjährige Klage.

Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises bestand

Das Amtsgericht Freiburg entschied zu Gunsten des Minderjährigen. Diesem habe ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zugestanden. Denn der Kaufpreis sei angesichts des unwirksamen Kaufvertrags ohne Rechtsgrund bezahlt worden. Die Unwirksamkeit habe sich daraus ergeben, dass der 14jährige zum Zeitpunkt des Kaufs beschränkt geschäftsfähig war und die Eltern dem Kauf nicht zugestimmt hatten.

Keine Wirksamkeit des Kaufvertrags wegen Bezahlung durch Taschengeld

Der Kaufvertrag sei auch deshalb nicht wirksam gewesen, so das Amtsgericht weiter, weil die Waffe mit dem Taschengeld bezahlt wurde. Zwar gelte ein vom Minderjährigen ohne Zustimmung der Eltern geschlossener Vertrag als wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsgemäße Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen worden sind (§ 110 BGB, sog. Taschengeldparagraph). Diese Voraussetzungen haben hier jedoch nicht vorgelegen. Denn der Minderjährige habe die Airsoftgun mit Mitteln bezahlt, die ihm zu diesem Zweck nicht überlassen wurden. Es müsse in diesem Zusammenhang beachtet werden, dass auch bei frei überlassenen Mitteln der Wille der Eltern, Beschränkungen vorzunehmen, berücksichtigt werden muss.

Keine verschärfte Haftung aufgrund Kenntnis der fehlenden Zustimmung

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe der Minderjährige auch nicht wegen seiner Kenntnis zur fehlenden Zustimmung der Eltern nach § 819 BGB verschärft gehaftet. Die Vorschrift sei aus Gründen des Minderjährigenschutzes nicht anwendbar gewesen. Eine Anwendung hätte nämlich dazu geführt, dass über § 819 BGB im Ergebnis die gleiche Haftung wie aus dem unwirksamen Kaufvertrag eingetreten wäre.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2013
Quelle: Amtsgericht Freiburg, ra-online (zt/NJW-RR 1999, 637/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1999, 637Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1999, Seite: 637

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