wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.09.2012
33 C 3082/12 -

Maklerangabe zur Wohnungsgröße für Vermieter nicht bindend

Vermieter übernimmt keine Garantie zur Wohnungsgröße

Kommt ein Mietvertrag durch einen Makler zustande und hat dieser eine falsche Wohnungsgröße angegeben, so haftet dafür nicht der Vermieter. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall kam ein Mietvertrag durch Vermittlung einer Maklerin zustande. Die Maklerin hatte die Wohnung im Internet mit einer Wohnfläche von 74 qm angeboten. Nachdem die Mieter herausfanden, dass die Wohnung tatsächlich nur 62 qm groß war, minderten sie dementsprechend ihre Miete. Dies akzeptierte der Vermieter nicht und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Anspruch auf Miete bestand

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm habe ein Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Miete gemäß § 535 Abs. 2 BGB zugestanden. Denn der Mietzins sei nicht wegen eines Mangels nach § 536 BGB gemindert gewesen. Die Erwartung der Mieter, die Wohnung habe eine bestimmte Größe, sei nicht Inhalt des Vertrages geworden. Zwar werde die Angabe zur Wohnfläche nicht nur dann zur Sollbeschaffenheit, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich geregelt sei. Die berechtigten Erwartungen der Mieter können auch konkludent zum Vertragsinhalt werden, wenn der Vermieter diese erkennen musste. Dafür genüge jedoch nicht die alleinige Angabe zur Wohnfläche in einer Annonce, wenn im Mietvertrag kein Hinweis auf die Wohnungsgröße enthalten sei.

Angabe zur Wohnfläche keine Zusicherung

Ob Angaben zur Wohnungsgröße als Zusicherung im Sinne des § 536 Abs. 2 BGB zu werten sei, so das Amtsgericht weiter, richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es komme darauf an, ob in den Vermieterangaben ausnahmsweise die Ãœbernahme einer Garantie hinsichtlich der Größe der vermieteten Räume gesehen werden könne. Das werde aber nicht schon bei jeder Größenangabe der Wohnfläche in einer Annonce oder bei Flächenangaben in einem Maklerexposé zu sehen seien. Vielmehr sei stets erforderlich, dass besondere Umstände vorliegen, die auf den Garantiewillen des Vermieters schließen lassen. Dafür sei zumindest vonnöten, dass die Parteien bei Vertragsschluss auf die geschaltete Annonce Bezug nehmen. Die sei hier aber nicht geschehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2012
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Frankfurt-am-Main_33-C-308212_Maklerangabe-zur-Wohnungsgroesse-fuer-Vermieter-nicht-bindend.news14620.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 14620 Dokument-Nr. 14620

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.