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Bürstet ein Mieter vor seiner Wohnungstür seinen Hund ab, so berechtigt dies nicht zu einer Mietminderung seitens eines anderen Mieters. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a. M. entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall minderte
Das Amtsgericht Frankfurt a. M. entschied gegen den Mieter. Ein Minderungsrecht bestand nicht. Für den Vermieter gab es keine Möglichkeit auf den anderen Mieter einzuwirken. Es war nicht ersichtlich, wie
Es ist allgemein anerkannt und gehört zur allgemeinen Lebensführung, dass ein Mensch Tiere, insbesondere auch Hunde, hält. Dies ist nicht mehr nur auf ländliche Gebiete beschränkt, sondern auch in Großstädten und von mehreren Mietern oder Eigentümern genutzten Häusern
Das Amtsgericht führte weiter aus, dass dies auch gegen das in Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG manifestierte Recht
Durch das generelle Verbot, wie von dem Mieter gewünscht, einen Hund zuhalten, wird nach Auffassung des Amtsgerichts in unverhältnismäßiger Art und Weise das der Persönlichkeit'>Recht auf freie Entfaltung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2012
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14312
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