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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.11.2008
33 C 1783/08-57 -

„Völlig überhöht“ ist kein Argument, Betriebskostenabrechnung nicht zu zahlen

Aussage kann nicht als fristwahrender Einwand gewertet werden

Beanstandungen gegen die Betriebskostenabrechnung müssen konkret sein. Pauschale Bedenken gegen die Richtigkeit der Abrechnung reichen daher nicht aus, um die Nichtzahlung zu begründen. Dies entschied das Amtsgericht Frankfurt.

Ein Mieter war mit der Betriebkostenabrechnung nicht einverstanden. Mit der Begründung, die Reinigungskosten seien „völlig überhöht“, zahlte er die Rechnung nicht. Nachdem die so genannte Einwendungsfrist von zwölf Monaten abgelaufen war, klagte der Vermieter auf Zahlung. Innerhalb dieser Frist kann der Mieter Einwendungen gegen die Abrechnung vorbringen, die dann das Weiterlaufen der Frist bis zur Klärung stoppen. Der Vermieter begründete seine Klage damit, dass der Mieter keinen hinreichend konkreten und damit fristwahrenden Einspruch erhoben habe.

Zu pauschal, um als Einwand zu gelten

Die Richter folgten der Argumentation des Vermieters. Kosten als völlig überhöht zu bezeichnen, sei zu pauschal, um als fristwahrender Einwand gelten zu können. Ob die Reinigungskosten richtig oder falsch seien, spiele dabei keine Rolle.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2009
Quelle: ra-online, Mietrechtsanwälte

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