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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.12.2019
32 C 5554/19 (69) -

Entschädigung wegen Flugverspätung aufgrund Eintretens des Nachtflugverbots

Kein Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands

Kommt es wegen des Eintretens des Nachtflugverbots zu einer Flugverspätung, so steht den davon betroffenen Fluggästen eine Ent­schädigungs­zahlung nach Art. 7 Abs. 1 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) zu. Einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO stellt das Nachtflugverbot nicht dar. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es bei einem Flug zu einer erheblichen Ankunftsverspätung, weil das Nachtflugverbot eintrat und für den Flug keine Ausnahmegenehmigung erteilt worden war. Zwei davon betroffene Fluggäste klagten anschließend gegen die Fluggesellschaft auf Zahlung einer Entschädigung.

Anspruch auf Entschädigung wegen Ankunftsverspätung

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe nach Art. 7 Abs. 1 VO ein Anspruch auf Entschädigung zu. Die Verspätung sei nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO zurückgegangen.

Nachtflugverbot kein außergewöhnlicher Umstand

Bei einem Nachtflugverbot handele es sich nach Auffassung des Amtsgerichts schon von der Natur der Sache her nicht um einen außergewöhnlichen Umstand, sondern sei Teil der Betriebstätigkeit der Beklagten. Es handele sich offensichtlich um ein Vorkommnis, welches Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sei. Die Unternehmen kalkulieren bewusst das Risiko eines eventuell eintretenden Nachtflugverbots mit ein, wenn sie Flüge in dessen Nähe legen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2020
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2020, 82/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2020, 82Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2020, Seite: 82

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Dokument-Nr.: 28711 Dokument-Nr. 28711

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