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Kommt es zu einer erheblichen Ankunftsverspätung, weil der Vorflug wegen eines unter Alkohol- und Drogeneinfluss stehenden Passagiers zwischenlanden musste, kann sich die Fluggesellschaft erfolgreich auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) berufen. Den von der Verspätung betroffenen Fluggästen steht in diesem Fall kein Ausgleichsanspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erreichte im Oktober 2011 ein Flug von Punta Cana sein Ziel Frankfurt a.M. mit einer Verspätung von über 17 Stunden. Hintergrund dessen war, dass der unmittelbare
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied gegen die Kläger. Ihnen stehe kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastVO zu. Denn die Fluggesellschaft dürfe sich erfolgreich auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen.
Bei dem Verhalten des Passagiers habe es sich nach Ansicht des Amtsgerichts nicht um ein typisches der Betriebssphäre des Luftfahrtunternehmens zuzuordnendes Ereignis gehandelt. Typischerweise könne davon ausgegangen werden, dass die Passagiere den Anweisungen des Kabinenpersonals Folge leisten und aufgrund ihres Eigenverhaltens gerade keine Gefahr für die Durchführung des Fluges darstellen. Dagegen stelle das die Flugsicherheit gefährdende Verhalten eines Passagiers, begründet auf vorangegangenen Alkohol- und Drogenkonsums, eine von der Fluggesellschaft nicht kontrollierbare Ausnahmesituation vergleichbar mit einem von außen kommenden und nicht im Einfluss- und Verantwortungsbereich des Luftfahrtunternehmens liegenden Ereignis dar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2017
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2017, 31/rb)
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Dokument-Nr. 24129
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