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Wird durch einen übergewichtigen Fluggast die Sitzlehne über den technisch vorgesehenen Bewegungsspielraum derart zurückgebogen, dass dadurch die Beinfreiheit des Hintermanns leidet, so kann dieser die Minderung des Flugpreises verlangen. Bei einem Langstreckenflug kommt dabei eine Minderung um 50 % in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Fluggast machte nach einem Langstreckenflug gegen die Fluggesellschaft eine
Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Fluggastes. Dieser habe den
Es sei nach Ansicht des Amtsgerichts aber zu beachten, dass grundsätzlich nicht jede Unzulänglichkeit bei Service und Komfort einen
Es genüge aber wiederum nicht, so das Amtsgericht, dass die Fluggesellschaft den Fluggast irgendwie von A nach B bringe. Der Fluggast dürfe vielmehr davon ausgehen, dass er einen Sitzplatz zugewiesen bekomme, der ihm ein Mindestmaß an Bewegungsfreiheit erlaube. Dies gelte insbesondere bei Langstreckenflügen. Ein Fluggast müsse zudem nicht damit rechnen, dass eine Sitzlehne aufgrund materialschwäche bei einem übergewichtigen Passagier weiter zurückbiegt als technisch vorgesehen. Dadurch werde die von einem Flugpassagier zu verlangende Toleranz hinsichtlich der Beinfreiheit überschritten.
Eine Fluggesellschaft müsse nach Auffassung des Amtsgerichts damit rechnen, dass übergewichtige Fluggäste die Sitze stärker beanspruchen. Übergewichtige Personen seien keine Seltenheit. Eine Ausnahme könne nur bei massiv übergewichtigen Fluggästen gemacht werden. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2016
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/RRa 2016, 32/rb)
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Dokument-Nr. 22537
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