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Eine Fluggesellschaft kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) berufen, wenn es aufgrund der Enteisung des Flugzeugs zu einer Ankunftsverspätung kommt. Beträgt die Verspätung mehr als drei Stunden, steht dem davon betroffenen Fluggast ein Entschädigungsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 VO zu. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erreichte eine Reisende ihr Ziel Cancun mit einer Verspätung von mehr als 24 Stunden. Die Reisende hatte einen Flug von Frankfurt a.M. nach Cancun über München gebucht. Ursache der Verspätung war, dass der Zubringerflug von Frankfurt a.M. nach München aufgrund einer
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe nach Art. 7 Abs. 1 VO ein Anspruch auf eine Entschädigung zu, da sich ihre Ankunft am Zielort um mehr als 24 Stunden verspätet hatte.
Auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO könne sich die Beklagte nach Auffassung des Amtsgerichts nicht berufen. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2018
Quelle: Amtsgericht Framkfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2018, 86/rb)
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Dokument-Nr. 26702
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