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Ein Reisemangel muss dem Reiseveranstalter angezeigt werden. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass auch von einem 14-jährigen Sprachschüler erwartet werden kann, dass er sich bei einem Reisemangel beschwert. Es wies mit dieser Begründung eine Klage auf Reisepreisminderung ab.
Im Fall verbrachte ein 14-jähriger Schüler eine Sprachreise in England, die seine Eltern bezahlt hatten. Eigentlich sollte er in einem Doppelzimmer im Haus einer britischen Gastfamilie wohnen. Tatsächlich wurde er zusammen mit anderen Sprachschülern und einer Betreuerin in einem Appartement untergebracht. Nach seiner Rückkehr in Deutschland berichtete er dies seinen Eltern. Diese meinten, es liege ein Reisemangel vor und klagten auf Reisepreisminderung.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies die Klage jedoch ab. Es führte aus, dass die Zuständigkeit für Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen am Reiseziel auf den minderjährigen Sohn übertragen worden sei. Der 14-Jährige hätte seine Kritik also schon in England äußern müssen. Es sei schuldhaft, wenn damit bis nach der Rückkehr gewartet würde. Schon allein deshalb bestünde kein Anspruch auf Reisepreisminderung.
Insofern konnte das Gericht die Entscheidung darüber, ob die anderweitige Unterbringung ein Reisemangel darstellte, offen lassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 4196
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