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Dem Halter eines Hundes steht gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn sein Hund beim Ausführenlassen durch einen Dritten einen Hitzetod stirbt. Jedoch kann er nicht die Kosten für die Einäscherung des Hundes ersetzt verlangen, sondern lediglich die Kosten für die Übergabe des Kadavers an die kommunalen Tierkörperbeseitigung. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer urlaubsbedingten Abwesenheit im August 2015 übergab der Halter einer französischen Bulldogge den
Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei es unbeachtlich, ob der Kläger eventuell auf eine besondere Hitzeempfindlichkeit des Hundes hätte hinweisen müssen. Denn der
Vom
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2019
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26892
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