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Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein gelochtes Sparbuch die Vermutung begründe, dass es bereits wegen Auszahlung des Sparbetrages entwertet wurde und ein diesbezüglicher Zahlungsanspruch gegen die Bank nicht mehr bestehe.
Im zugrundeliegenden Verfahren eröffnete die Klägerin im Jahr 2002 bei der beklagten Privatbank zwei Sparbücher. Im Dezember 2008 besuchte sie sodann eine Bankfiliale der Beklagten, woraufhin ihr 775,32 Euro auf eines der beiden Sparbücher als „Gutschrift“ übertragen wurden. Die Klägerin legte vor Eröffnung des Rechtsstreits das andere der beiden Sparbücher in einem gelochten Zustand bei der
Das AG Frankfurt hat die Klage abgewiesen. Es war der festen Überzeugung, dass das nun vorgelegte, gelochte
Hierfür sprächen mehrere objektive Anknüpfungstatsachen. Zum einen entspräche der krumme Auszahlungsbetrag dem damaligen Sparguthaben (750 Euro) addiert um die Zinsbeträge, die der Klägerin bis dahin zugestanden hätten. Zudem sei der zuerkannte Betrag als „Gutschrift“ und nicht etwa „Einzahlung“ im Verwendungszweck beschrieben worden.
Des Weiteren sei es gängige Praxis, dass entwertete Sparbücher
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2020
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29254
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