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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.12.2015
29 C 2878/14 (21) -

Fluggesellschaft muss Unmöglichkeit einer sicheren Landung aufgrund Rutschgefahr nachweisen

Fehlender Nachweis führt zu Ausgleichsanspruch des Fluggastes

Macht ein Fluggast Ausgleichsansprüche aufgrund einer Flugannullierung infolge einer Rutschgefahr auf der Landebahn geltend, kann sich die Fluggesellschaft nur dann auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, wenn sie beweist, dass wegen der Rutschgefahr eine sichere Landung nicht möglich war. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2014 wurde ein Flug von Birmingham nach Frankfurt a.M. annulliert. Hintergrund dessen war, dass das für den Flug vorgesehene Flugzeug aufgrund einer von der Fluggesellschaft behaupteten Rutschgefahr auf der einzigen Landebahn des Flughafens Birmingham nicht habe landen können. Der verantwortliche Pilot entschied daher, dass eine sichere Landung nicht möglich sei. Ein von der Flugannullierung betroffener Fluggast machte anschließend gerichtlich einen Ausgleichsanspruch geltend.

Anspruch auf Ausgleichzahlung nach FluggastrechteVO

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe nach Art. 5 Abs. 1 c) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO ein Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen der Flugannullierung zugestanden.

Kein Ausschluss des Anspruchs aufgrund Vorliegens eines außergewöhnlichen Umstands

Der Ausgleichsanspruch sei auch nicht wegen des Vorliegens eines außergewöhnlichen Umstands gemäß Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO ausgeschlossen gewesen, so das Amtsgericht. Denn die Fluggesellschaft habe nicht nachweisen können, dass aufgrund der behaupteten Rutschgefahr auf der einzigen Landebahn des Flughafens Birmingham eine sichere Landung unmöglich gewesen sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2016
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/RRa 2016, 240/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2016, 240Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2016, Seite: 240

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