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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.01.2019
29 C 2227/18 (85) -

Anschlussinhaber haftet bei Filesharing über "Familienanschluss"

Inhaber eines Familienanschlusses muss Tatsachen für Nutzung des Internets durch Familienmitglieder darlegen können

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für Ur­heber­rechts­verletzungen durch "Filesharing" haftet, auch wenn nicht sicher ist, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter ist und es sich um einen "Familienanschluss" handelt.

In dem zugrundeliegenden Fall war der Film "Divergent - Die Bestimmung" über eine Tauschbörse an einem bestimmten Tag illegal zum Download über eine IP-Adresse angeboten worden, die dem Anschluss der Beklagten zugeordnet war. Die Rechteinhaberin nahm die Beklagte auf Schadensersatz und Abmahnkosten in Anspruch. Die Beklagte verwies darauf, dass sie den Film zu keinem Zeitpunkt über Tauschbörsen heruntergeladen habe und gar keine Tauschbörsen kenne. Ihr Internetzugang sei verschlüsselt, so dass keiner außer ihr, ihrem Mann und ihrem Sohn darauf Zugriff habe. Kämen Freunde zu Besuch, werde der Internetanschluss auch für Spiele genutzt. Das Internet werde zum Spielen oder Nachrichtenschauen genutzt, aber auch für Schriftverkehr und Informationserlangung. Nach ihrem Wissen benutzten weder ihr Mann, noch ihr Sohn Tauschbörsen im Internet.

AG verweist auf Rechtsprechung des BGH und bejaht Schadensersatzpflicht des Anschlussinhabers

Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte die Beklagte dennoch zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro, was dem Betrag einer entsprechenden Nutzungslizenz entspreche, sowie zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 215 Euro. Zur Begründung verwies das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B. das "Loud"-Urteil, Bundesgerichtshof, Urteil v. 30.03.2017 - I ZR 19/16 -), nach der der Inhaber eines Familienanschlusses, wenn er auf Familienmitglieder als mögliche Täter der Urheberrechtsverletzung verweise, darlegen müsse, welche Nachforschungen er angestellt habe, um diesen Verdacht zu erhärten. Er müsse auch mitteilen, welche Umstände, die für einen anderen Täter als den Anschlussinhaber sprächen, sich aus den Nachforschungen ergeben hätten. Dies habe die Beklagte aber nicht getan, sondern sogar die Einschätzung geäußert, dass ihr Ehemann und ihr Sohn keine Tauschbörsensoftware benutzten. Beide kämen deshalb als Täter nicht ernsthaft in Betracht, so dass weiter zu vermuten sei, dass die Beklagte selbst den Film zum Download angeboten habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2019
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main/ra-online

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