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Amtsgericht Euskirchen, Urteil vom 16.01.2020
33 C 63/19 -

Mieter darf sich mit anderen Mietern kritisch über Neben­kosten­abrechnung auseinandersetzen

Kein Recht zur fristlosen oder ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses durch Vermieter

Ein Wohnungsmieter darf sich kritisch mit anderen Mietern über eine Neben­kosten­abrechnung auseinandersetzen. Ein Recht zur fristlosen oder ordentlichen Kündigung besteht für den Vermieter in einem solchen Fall nicht. Dies hat das Amtsgericht Euskirchen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurden den Mietern einer Wohnung in Euskirchen im März 2019 von ihrem Vermieter fristlos und hilfsweise fristgerecht gekündigt. Hintergrund dessen war, dass sich die Mieter mittels eines Schreibens an ihre Mitmieter wandten, in dem sie sich kritisch über die Nebenkostenabrechnung 2017/2018 äußerten. Die Mieter errechneten in dem Schreiben, dass die jetzigen Reinigungskosten um mehr als 200 % höher waren als im Vergleichszeitraum der früheren Abrechnung. Die Berechnung schloss mit dem Satz: "Wir sollten unseren Vermieter darauf mal aufmerksam machen". Zudem wurde die Preissteigerung als "Wucher" bezeichnet. Der Vermieter sah in dem Inhalt des Schreibens eine Beleidigung und üble Nachrede. Er warf den Mietern vor, andere Mieter gegen ihn aufzuwiegeln und somit Unfrieden zu stiften.

Unzulässige fristlose Kündigung des Mietverhältnisses

Das Amtsgericht Euskirchen entschied, dass dem Vermieter kein Recht zur fristlosen Kündigung zugestanden habe. Die Mieter haben keine Vertragsverletzung gemäß § 543 Abs. 1 BGB begangen oder den Hausfrieden nachhaltig gestört im Sinne von § 569 Abs. 2 BGB. Mit dem Schreiben haben sich die Mieter sachlich mit der Nebenkostenabrechnung auseinandergesetzt. Es enthalte keine an den Vermieter gerichteten reißerischen oder ehrverletzenden Formulierungen. Von einer üblen Nachrede oder Aufwiegelung könne keine Rede sein.

Recht der Mieter zur kritischen Auseinandersetzung

Nach Auffassung des Amtsgerichts dürfen sich Mieter kritisch mit der vom Vermieter erstellten Betriebskostenabrechnung auseinandersetzen. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich Abweichungen zu den bisher abgerechneten Kosten ergeben. Ein Vermieter könne nicht erwarten, dass jede von ihm erstellte Nebenkostenabrechnung widerspruchslos und ohne Kritik akzeptiert wird. Gerade in Mehrfamilienhäusern müsse damit gerechnet werden, dass sich die Mieter zur Klärung mietvertraglicher Belange zusammenschließen.

Unzulässige ordentliche Kündigung

Schließlich sei nach Ansicht des Amtsgerichts auf die ordentliche Kündigung unwirksam. Denn in der Anfertigung des Schreibens und in der Verwendung des Begriffs "Wucher" liege keine erhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Ohnehin hätte es vor Ausspruch der fristgerechten Kündigung einer Abmahnung bedurft.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2020
Quelle: Amtsgericht Euskirchen, ra-online (vt/rb)

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