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Ein Gartenzwerg von einem halben Meter Größe, der auf dem Dach einer Garage steht und seinen nackten Körper präsentiert, stellt eine erhebliche Veränderung des Erscheinungsbildes einer Außenfront dar. Demnach erfordert die Aufstellung eines solchen Objektes die Zustimmung aller Parteien eines Gemeinschaftseigentums. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Essen hervor.
Im vorliegenden Fall klagten die Eigentümer einer Wohnung gegen ihre Miteigentümer auf Entfernung eines Gartenzwerges, der in exhibitionistischer Pose das Garagendach der Beklagten zierte. Die 50 cm große Figur mit roter Zipfelmütze entblößte unter einem rosa Mantel seine nackte Brust und seine nackten Geschlechtsteile. Sowohl von der Wohnungseingangstür als auch vom Badezimmerfenster blickten die Kläger auf den Gartenzwerg. Die Kläger waren der Auffassung, dass die Aufstellung des Gartenzwerges gegen § 10 der zwischen beiden Eigentümern geschlossenen Teilungserklärung verstoße, nach dem Änderungen an der Außenfront nicht gestattet seien.
Das Amtsgericht Essen bestätigte den Anspruch der Kläger auf Entfernung des Gartenzwerges. Das Aufstellen der Figur verstoße gegen das geschlossene Übereinkommen. Demnach dürften Veränderungen nur dann vorgenommen werden, wenn beide Parteien diesem zustimmen würden. Der Sinn und Zweck dieser Regelung bestehe darin, dass einzelne Wohnungseigentümer nicht das
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Demnach war ein Verstoß gegen § 10 der Teilungserklärung festzustellen und die Entfernung des Gartenzwerges vorzunehmen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Essen (vt/st)
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Dokument-Nr. 11675
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