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Amtsgericht Essen, Urteil vom 18.12.2009
135 C 209/09 -

Rotlichtverstoß: Ampel verwechselt - bei grüner Ampel für Rechtsabbieger geradeaus gefahren

Fahrt bei Rot ist meist grob fahrlässig

Das Nichtbeachten eines Rotlichtzeichens ist nur dann keine grobe Fahrlässigkeit, wenn dafür besondere Umstände vorliegen. Ansonsten kann man von einem Autofahrer erwarten, dass er den grünen Pfeil für Rechtsabbieger nicht für die Erlaubnis zum Geradeausfahren hält. Ein Kaskoversicherer darf deshalb die Leistung um 50 Prozent kürzen, entschied das Amtsgericht Essen.

Im verhandelten Fall ging es um die Klage eines Autofahrers gegen seinen Kaskoversicherer, der ihm die Leistungen nach einem Unfall wegen grober Fahrlässigkeit gekürzt hatte.

Bei Grün für Rechtsabbieger geradeaus losgefahren

Der Autofahrer befuhr eine Allee in Fahrtrichtung Innenstadt. An der Einmündung zur X-Straße hielt er sein Fahrzeug auf dem rechten der beiden Geradeausstreifen an, weil die Lichtzeichenanlage Rotlicht zeigte. Als das Lichtzeichen für die Rechtsabbieger, die eine eigene Spur neben den Geradeausspuren haben, auf Grün wechselte, fuhr er ebenfalls an, weil er meinte, es handele sich um das für ihn geltende Lichtzeichen. Er kollidierte mit einem Fahrzeug, das von rechts aus der X-Straße auf die S-Allee auffuhr. An seinem Fahrzeug entstand ein Sachschaden von insgesamt 3.140,38 Euro. Die beklagte Versicherung stufte den Irrtum des Unfallfahrers als grob fahrlässiges Verhalten ein und regulierte nur die Hälfe des Schadens. Wegen des grob fahrlässigen Verhaltens sei der Leistungsanspruch gem. § 81 Abs. 2 VVG um 50 % zu kürzen, meinte die Versicherung.

Richter: Rotlichtverstoß in der Regel grob fahrlässig

Das Amtsgericht Essen schloss sich der Auffassung an. Das Nichtbeachten eines Rotlichtzeichens sei in der Regel wegen der damit verbundenen Gefahren als grob fahrlässig zu werten. Nur in Ausnahmefällen könne es an den objektiven oder subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit fehlen, meinte das Gericht. Das sei jedoch nicht per se in jenen Konstellationen der Fall, wenn der Fahrer zunächst bei "rot" angehalten habe und in der irrigen Annahme, die Ampel habe auf "grün" umgeschaltet, wieder angefahren sei. Hier müssten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besondere Umstände wie z. B. eine unübersichtliche Kreuzung, eine verwirrenden Anordnung der Ampeln, dichtes Auffahren und Hupen oder eine völlige Ortsunkenntnis des Fahrers hinzutreten.

Keine besonderen Umstände, die Verwirrung auslösen konnten

Eine solche besondere Konstellation war nach Ansicht des Amtsgerichts im vorliegenden Fall aber nicht gegeben - die Kreuzung sei klar und übersichtlich gewesen. Deshalb habe es für den Kläger keinen Grund gegeben, das grüne Licht mit dem Pfeil auf seine Fahrspur zu beziehen. Die Klage auf vollständige Erstattung des Schadens wurde deshalb abgewiesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht Essen (pt)

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