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Amtsgericht Eschwege, Urteil vom 12.11.2013
71 Cs - 9621 Js 14035/13 -

Schwarzfahrer: Tragen eines Zettels mit Aufschrift "Ich fahre umsonst" schließt Strafbarkeit wegen Erschleichens von Leistungen aus

Kein Erschleichens einer Beförderung bei Offenbarung der Zahlungs­unwillig­keit

Trägt ein Fahrgast deutlich sichtbar einen Zettel mit der Aufschrift "Ich fahre umsonst", offenbart er seine Zahlungs­unwillig­keit und macht sich daher nicht wegen Erschleichens von Leistungen gemäß § 265 a StGB strafbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Eschwege hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Mann in der Zeit von Juli bis September 2012 dreimal dabei ertappt, wie er ohne gültigen Fahrausweis mit einem Zug der Cantus Verkehrsgesellschaft gefahren ist. In allen drei Fällen trug der Mann an seiner Kleidung deutlich sichtbar einen Zettel mit der Aufschrift "Ich fahre umsonst". Wegen der drei Schwarzfahrten erhielt der Mann im April 2013 einen Strafbefehl wegen des Erschleichens einer Beförderung durch ein Verkehrsmittel. Dagegen richtete sich sein Einspruch.

Keine Strafbarkeit wegen Erschleichens einer Beförderung

Das Amtsgericht Eschwege entschied zu Gunsten des Angeklagten. Er habe sich nicht wegen des Erschleichens einer Beförderung durch ein Verkehrsmittel gemäß § 265 a StGB strafbar gemacht und sei daher freizusprechen gewesen. Zwar habe er in drei Fällen den Zug benutzt, ohne im Besitz eines gültigen Fahrscheins zu sein. Aufgrund des deutlich sichtbaren Zettels habe er aber offenbart, ein zahlungsunwilliger Fahrgast zu sein. Er habe somit die Beförderung nicht erschlichen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2016
Quelle: Amtsgericht Eschwege, ra-online (vt/rb)

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