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Amtsgericht Erfurt, Urteil vom 30.11.2010
180 Js 26290/10 50 Ds -

Tatvideo auf "YouTube": AG Erfurt mildert Strafe für Fahrraddiebstahl wegen "Prangerwirkung"

Video eines Fahrraddiebstahls anvancierte zum Hit auf YouTube

Das Amtsgericht Erfurt hat eine mildere Strafe für einen Fahrraddiebstahl ausgesprochen, weil die Tat auf "YouTube" angeprangert worden war.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann im Juli 2010 ein Fahrrad gestohlen. Er hatte das Rad auf seinem täglichen Weg zur Arbeit in einem Fahrradständer gesichtet. Das Rad war in einem ordentlichen Zustand und wies im Verhältnis zu seinem eigenen Rad, das er für die Fahrten zur Arbeit nutzte, eine bessere Ausstattung auf.

Der Mann hatte den Eindruck, dass das Fahrrad nicht bewegt wurde, und kam daher auf die Idee, das Rad für sich zu entwenden. Am 2. Juli 2010 machte er sicher daher zu Fuß auf den Weg zum Fahrrad. In seinem Rucksack führte er einen Bolzenschneider mit dem er das Fahrradschloss durchtrennte.

Überwachungskamera filmte das Tatgeschehen

Da es sehr früh war (5.30 Uhr) ging der Mann davon aus, nicht gesehen zu werden. Allerdings filmte die Überwachungskamera eines Geschäfts das Geschehen auf der Straße. Der Ladeninhaber stellte das Video dann auf "YouTube" in das Internet.

Tochter sah Vater auf "YouTube"

Nachdem er von seiner Tochter darauf angesprochen wurde, dass bei "You Tube" ein Videofilm eingestellt sei, der ihn bei der Tatausführung zeige und auch die Bildzeitung entsprechende Veröffentlichungen brachte, stellte sich der Mann am 24. August 2010 der Polizei, wobei er das Fahrrad bei sich führte, um es zurückzugeben.

Diebstahl in einem besonders schweren Fall

Das Amtsgericht Erfurt verurteilte den Mann wegen eines Diebstahls im besonders schweren Fall gemäß den §§ 243 Abs. 1 Ziff. 2, 242 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 Euro.

Strafzumessung

Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht, dass der Mann durch die Medien an den Pranger gestellt worden war, wobei es diesen nicht vorrangig um die Aufklärung der Straftat gegangen sei, sondern um eine Sicht-lustig-machen über einen Täter, der bei der Tat gefilmt worden sei.

Angst vor Prügel

Der Mann habe nach der Veröffentlichung auf "You Tube" und den Printmedien Angst gehabt, von Personen, die ihn wieder erkennen würden, für sein Verhalten im Wege der Selbstjustiz zur Verantwortung gezogen und möglicherweise verprügelt zu werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht Erfurt (vt/pt)

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