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Läuft über den Stromkreislauf einer Wohnung auch der Allgemeinstrom, so liegt ein Mietmangel gemäß § 536 BGB vor. Die Kosten der Trennung des Stromkreislaufs der Wohnung vom Allgemeinstrom von über 1.000 Euro sind nicht als unzumutbar hoch für den Vermieter zu werten. Dies hat das Amtsgericht Erding entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall zahlte eine Wohnungsmieterin seit Mietbeginn im März 2014 nicht nur den eigenen verbrauchten Strom, sondern auch den
Das Amtsgericht Erding gab der Klage statt. Der Mieterin stehe ein Anspruch auf
Nach Auffassung des Amtsgerichts seien die Kosten für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2018
Quelle: Amtsgericht Erding, ra-online (zt/WuM 2018, 711/rb)
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Dokument-Nr. 26767
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