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Amtsgericht Erding, Urteil vom 03.05.2023
116 C 1839/22 -

Kein Ausgleichsanspruch bei Flugverspätung aufgrund mehrstündigen Ausfalls des SITA-Systems

Fluggesellschaft kann sich auf außergewöhnliche Umstände berufen

Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund des mehrstündigen Ausfalls des SITA-Systems, so kann sich die Fluggesellschaft auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) berufen. Hat die Fluggesellschaft zudem alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Verspätung zu vermeiden, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 VO. Dies hat das Amtsgericht Erding entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2022 erreichten zwei Fluggäste ihren Ankunftsort in Fort Lauderdale mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden. Die Fluggäste verfügten über eine Buchung für einen Flug von München über Charlotte nach Fort Lauderdale. Zu der Verspätung kam es, weil in München das SITA-Netzwerk für mehrere Stunden gänzlich ausfiel und der Flug nach Charlotte daher verspätet startete. Dadurch verpassten die Fluggäste ihren Anschlussflug nach Fort Lauderdale. Nachfolgend bestand Streit, ob die Fluggesellschaft zur Zahlung einer Ausgleichsleistung verpflichtet war.

Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung

Das Amtsgericht Erding entschied, dass die Fluggesellschaft nicht zur Zahlung einer Ausgleichsleistung nach Art. 7 Abs. 1 VO verpflichtet sei. Denn die Fluggesellschaft könne sich auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen. Zudem habe sie alle zumutbaren Maßnahme ergriffen, um die Verspätung zu vermeiden.

Ausfall des SITA-Netzwerks als außergewöhnlicher Umstand

Der mehrstündige Ausfall des SITA-Netzwerks, von dem alle Luftverkehrsunternehmen, die in München ihre Flüge abfertigten, betroffen waren, der einen erhöhten Aufwand bei der dadurch erforderlichen manuellen Abfertigung der Fluggäste zur Folge hatte und damit den planmäßigen Start eines Fluges verhinderte, stelle nach Auffassung des Amtsgerichts einen außergewöhnlichen Umstand dar. Es liege eine externe Ursache vor, die für die Fluggesellschaft nicht beherrschbar gewesen sei. Der Defekt sei nicht in dem unternehmenseigenen Datensystem begründet gewesen, sondern an der Schnittstelle zur Übermittlung dieser Daten an den Flughafenbetreiber. Hier endet der Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2024
Quelle: Amtsgericht Erding, ra-online (vt/rb)

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