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Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund des mehrstündigen Ausfalls des SITA-Systems, so kann sich die Fluggesellschaft auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) berufen. Hat die Fluggesellschaft zudem alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Verspätung zu vermeiden, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 VO. Dies hat das Amtsgericht Erding entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2022 erreichten zwei Fluggäste ihren Ankunftsort in Fort Lauderdale mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden. Die Fluggäste verfügten über eine Buchung für einen Flug von München über Charlotte nach Fort Lauderdale. Zu der Verspätung kam es, weil in München das SITA-Netzwerk für mehrere Stunden gänzlich ausfiel und der Flug nach Charlotte daher verspätet startete. Dadurch verpassten die Fluggäste ihren Anschlussflug nach Fort Lauderdale. Nachfolgend bestand Streit, ob die Fluggesellschaft zur Zahlung einer
Das Amtsgericht Erding entschied, dass die Fluggesellschaft nicht zur Zahlung einer
Der mehrstündige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2024
Quelle: Amtsgericht Erding, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33900
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