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Lässt sich die Tür zum Balkon eines Hotelzimmers nicht öffnen, so dass dieser nicht genutzt werden kann, kann der Reisepreis gemindert werden. Dies entschied das Amtsgericht Duisburg.
In dem zugrunde liegenden Fall hatten der Kläger und seine mit ihm reisende Ehefrau eine Pauschalreise inklusive
Der Kläger und seine mit ihm reisende Ehefrau konnten die Balkontüre des Hotelzimmers nicht öffnen, so dass sie den
Darüber hinaus ließ sich in dem betreffenden
Darüber hinaus entschied das Gericht, dass die Abweichung der gebuchten Hotelkategorie für sich gesehen noch keinen Reisemangel darstelle. Entscheidend sei, ob von den vereinbarten Hoteleigenschaften abgewichen werde. Es komme auf die tatsächlichen Verhältnisse an, wobei der Reisende bei einer geltend gemachten Minderung konkret die
Der Kläger hatte in dem zugrunde liegenden Fall lediglich angegeben, dass die Zimmer in dem
Der Reisende müsse es dem Gericht ermöglichen festzustellen, ob lediglich eine Reiseunannehmlichkeit oder aber ein Reisemangel vorliege. Liege ein Reisemangel vor, müsse es für das Gericht möglich sein, das konkrete Maß einer Minderung zu bestimmen. Deshalb dürfe der Reisende nicht einfach vortragen, inwieweit für ihn subjektiv ein Reisemangel vorgelegen habe. Er müsse vielmehr durch Tatsachenvortrag eine objektive Nachprüfung durch das Gericht ermöglichen.
Darüber hinaus wollte der Kläger eine Entschädigung für Lärmbeeinträchtigungen und eine mangelhafte Ausstattung der Minibar. Diesbezüglich entschied das Gericht gemäß § 651 d Absatz 2 BGB, dass eine Minderung nicht eintreten könne, soweit es der Reisende schuldhaft unterlassen habe, den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2008
Quelle: ra-online (we)
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Dokument-Nr. 6703
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