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Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 23.02.2012
64 IK 248/10 -

Wohnungsgenossenschaftsanteile gehören bei Selbstnutzung zum insolvenzfreien Vermögen

Anteile für genutzte Erstwohnung unterliegen nicht Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters

Geschäftsanteile des Schuldners an einer Wohnungsgenossenschaft, die nicht zur Kapitalanlage dienen, sondern lediglich zur Absicherung des Nutzungsverhältnisses über die von dem Schuldner und seiner Familie genutzte Erstwohnung bestimmt sind, unterliegen nicht der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters, sondern stellen insolvenzfreies Vermögen dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Duisburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Insolvenzschuldner zusammen mit seiner Familie (Ehefrau und drei Kinder) eine genossenschaftliche Wohnung bewohnt. Er war mit insgesamt vier Anteilen mit einem Gesamtwert in Höhe von 820 Euro an der Genossenschaft beteiligt. Der vom Insolvenzgericht beauftragte Sachverständige hatte untersucht, ob die Mitgliedschaft zur Kostendeckung gekündigt werden könnte.

Erworbene Anteile für genutzte genossenschaftliche Erstwohnung sind nicht für Insolvenzmasse anzusetzen

Das Amtsgericht Duisburg entschied, dass der Betrag in Höhe von 820 Euro, der als Auseinandersetzungsguthaben bei Kündigung der Mitgliedschaft erlangt werden könnte, nicht als Insolvenzmasse anzusetzen sei. Die Dauernutzung der genossenschaftlichen Wohnung sei an die Mitgliedschaft gekoppelt, Nichtmitglieder erhielten keine Wohnung. Bei Kündigung müssten erneut vier Anteile erworben und zudem ein Eintrittsgeld von 60 Euro entrichtet werden, wozu der Schuldner nicht in der Lage sei. Zwar könne der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder nach Meinung des Bundesgerichtshofs die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft kündigen und das Auseinandersetzungsguthaben in vollem Umfang zur Masse zu ziehen, selbst wenn dies den Verlust des Nutzungsrechts zur Folge habe. Bei lebensnaher wirtschaftlicher Betrachtung würden jedoch Geschäftsanteile an einer Wohnungsgenossenschaft, die nicht zur Kapitalanlage, sondern lediglich zur Absicherung des Nutzungsverhältnisses der vom Schuldner und seiner Familie genutzten Erstwohnung bestimmt seien, nicht der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegen, sondern gehörten zum insolvenzfreien Bereich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2012
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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