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Geschäftsanteile des Schuldners an einer Wohnungsgenossenschaft, die nicht zur Kapitalanlage dienen, sondern lediglich zur Absicherung des Nutzungsverhältnisses über die von dem Schuldner und seiner Familie genutzte Erstwohnung bestimmt sind, unterliegen nicht der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters, sondern stellen insolvenzfreies Vermögen dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Duisburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Insolvenzschuldner zusammen mit seiner Familie (Ehefrau und drei Kinder) eine genossenschaftliche
Das Amtsgericht Duisburg entschied, dass der Betrag in Höhe von 820 Euro, der als Auseinandersetzungsguthaben bei Kündigung der Mitgliedschaft erlangt werden könnte, nicht als Insolvenzmasse anzusetzen sei. Die Dauernutzung der genossenschaftlichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2012
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 13778
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