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Höhere Entgelte für SMS-Chats müssen mit dem Kunden vereinbart worden sein. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf hervor, dass die Verbraucherzentrale Hamburg erwirkt hat.
Darin stellen die Richter fest, dass der Anbieter (hier: Vodafone) nachweisen müsse, welche Entgelte vereinbart und welche Leistungen erbracht wurden.
Im Fall hatte eine 23-jährige Hamburgerin per SMS mit einem Kontakt geflirtet, den sie über das Online-Chat-Portal "gigasms.de" kennengelernt hatte. Dort hieß es "27-Jähriger Hamburger hat Lust zum Chatten". Sie klickte den Button "Jetzt chatten" und gab auf die Aufforderung "Sende jetzt Deine persönliche Nachricht an Deinen SMS-Favoriten" eine Nachricht und ihre Handy-Nummer in die dafür vorgesehenen Felder ein.
Der "Hamburger" meldete sich sofort per SMS und entpuppte sich als ausgesprochen beharrlich und animierend. Nach ca. einer Woche erhielt sie die Rechnung ihres Mobilfunkbetreibers über 800 Euro. Bei dem vermeintlichen SMS-Flirt waren rund 400 "Premium SMS" zum Preis von 1,99 Euro verschickt worden. Schließlich stellte sich heraus, dass der Kontakt, mit dem die junge Frau geflirtet hatte, keine Privatperson war, sondern ein Angestellter des Chat-Call-Centers.
Die 23-Jährige war zu Beginn des Chats nicht darauf hingewiesen worden, dass durch die Teilnahme am Chat SMS mit höheren Preisen verschickt wurden. Auch wusste sie nicht, dass sie mit einem Angestellten des Call-Centers flirtete. Nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Internetseite fand sich ein Hinweis, dass der Dialogpartner auch ein Betreuer des Chat-Call-Centers sein könnte. Dieser Hinweis war hinter dem Link "AGB" versteckt, der sich am unteren, auf den ersten Blick normalerweise nicht erkennbaren Rand der besuchten Website gigasms.de befand.
Unter Nr. 8 der AGB heißt es:
"In diesem Chat setzt die EFTA GmbH Betreuer/innen ein, die unter mehreren Identitäten Dialoge führen können. Im System sind diese nicht besonders gekennzeichnet. Ein Dialogpartner kann also ein/e Betreuer/in sein, der sich unter einer anderen Identität im System befinden kann."
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2005
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 899
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