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Wird ein Flughafen wegen eines Drohnenangriffs geschlossen und entschließt sich die Fluggesellschaft daraufhin zwecks Prüfung der Sicherheitslage Flüge zu annullieren, so kann dies einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung darstellen. Die Fluggesellschaft ist aber verpflichtet, nächstmögliche Reisealternativen anzubieten. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall waren die Fluggäste eines Fluges von Erbil nach Düsseldorf im April 2021 von einer
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Kläger. Diesen stehe nach Art. 7 Abs. 1 VO ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu. Zwar könne eine
Die Beklagte habe den Klägern aber eine nächstmögliche Reisealternative anbieten müssen, so das Amtsgericht. Eine solche habe angesichts des gebuchten Ersatzfluges auch gegeben. Ob diese zumutbar gewesen wäre, hätte erst nach Anbieten dieser Alternative geprüft werden können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2023
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (zt/RRa 2023, 137/rb)
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Dokument-Nr. 33146
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