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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2011
50 C 3305/11 -

Mietkaution: Kautionsrück­zahlungsanspruch der Schlusserben

Vermieter zur Rückzahlung der Kaution aufgrund Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet

Stirbt einer der Mitmieter einer Wohnung, so tritt der überlebende Mieter allein in den Mietvertrag. Er erhält daher auch den Kautionsrück­zahlungsanspruch. Stirbt dieser nun auch, so können dessen Erben den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution geltend machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.

Im zugrunde liegenden Fall schloss ein Ehepaar im Jahr 1998 einen Mietvertrag über eine Wohnung ab und zahlte eine Mietkaution. Nachdem die Ehefrau im Jahr 2009 verstarb, bewohnte der Ehemann die Wohnung weiter. Im Jahr 2010 verstarb dieser auch. Daraufhin beendeten die Söhne, als Erben ihres Vaters, das Mietverhältnis und verlangten die Auszahlung der Kaution von ca. 1.850 €. Die Vermieterin weigerte sich jedoch. Sie bestritt, dass die Erben den Rückzahlungsanspruch geltend machen dürfen.

Anspruch auf Kautionsrückzahlung bestand

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Erben. Sie haben die Rückzahlung der Kaution als Erben ihres Vaters verlangen dürfen. Durch das Testament habe sich ergeben, dass die Söhne die Rechtsnachfolger des 2010 verstorbenen Mieters waren.

Erben waren anspruchsberechtigt

Ob sie zugleich Erben ihrer 2009 verstorbenen Mutter waren, habe nach Auffassung des Amtsgerichts keine Rolle gespielt. Denn durch den Tod ihrer Mutter, sei der ihr zustehende Kautionsrückzahlungsanspruch auf ihren Ehemann übergegangen. Dieser habe nämlich das Mietverhältnis fortgesetzt (vgl. § 563 a BGB). Der zuvor grundsätzlich beiden Mietern zustehende Anspruch sei unabhängig der geltenden erbrechtlichen Regelung allein dem überlebenden Ehemann zugefallen. Da seine Söhne dessen Erben waren, haben sie den Anspruch geltend machen können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2013
Quelle: Amstgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 16161 Dokument-Nr. 16161

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