wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2015
42 C 10583/14 -

Vermieter steht kein Schaden­ersatz­anspruch wegen Beschädigung des Marmorfußbodens im Badezimmer aufgrund von Urinspritzern zu

Mieter muss nicht mit Verätzungen des Marmorbodens durch Urinspritzer rechnen

Wird der Marmorfußboden im Badezimmer durch Urinspritzer eines Stehpinklers beschädigt, so steht dem Vermieter regelmäßig kein Schaden­ersatz­anspruch zu. Denn ein Mieter muss grundsätzlich nicht damit rechnen, dass durch Urinspritzer der Marmorboden verätzt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verklagte eine Vermieterin ihren ehemaligen Mieter auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von über 1.900 EUR. Hintergrund dessen war, dass durch Urinspritzer des im Stehen pinkelnden Mieters der Marmorfußboden im Badezimmer verätzt wurde und somit ausgetauscht werden musste.

Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verätzung des Marmorbodens durch Urinspritzer

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn selbst wenn man annehmen würde, dass das Urinieren im Stehen in der heutigen Zeit keine vertragsgemäße Nutzung mehr darstellt, habe der Mieter jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt.

Urinieren im Stehen durchaus noch üblich

Trotz der zunehmenden Domestizierung des Mannes sei das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Zwar müsse sich ein Stehpinkler regelmäßig mit erheblichen Auseinandersetzungen mit vor allem weiblichen Mitbewohnern rechnen, nicht jedoch mit einer Verätzung des im Badezimmer verlegten Marmorbodens.

Auswirkungen des Urins auf Marmorfußboden sind bisher allgemein unbekannt

Eine derartige Auswirkung durch das Urinieren im Stehen dürfte im Allgemeinen unbekannt sein. Daher hätte die Vermieterin auf die besondere Empfindlichkeit des Marmorbodens hinweisen müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2015
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 327Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 327
  • WuM 2015, 79Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 79
  • ZMR 2015, 318Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2015, Seite: 318

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Duesseldorf_42-C-1058314_Vermieter-steht-kein-Schadenersatzanspruch-wegen-Beschaedigung-des-Marmorfussbodens-im-Badezimmer-aufgrund-von-Urinspritzern-zu~N20564

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 20564 Dokument-Nr. 20564

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.