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Kommt es aufgrund eines Herzinfarkts einer Passagierin zu einer erheblichen Flugverspätung, so steht einem Fluggast kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) zu. Denn die Fluggesellschaft kann sich in einem solchen Fall auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Passagierin eines Fluges erlitt noch vor dem Start in Fuerteventura im Flugzeug einen
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied gegen den
Die Fluggesellschaft sei nach Auffassung des Amtsgerichts zudem nicht verpflichtet gewesen, ohne konkreten Anlass eine Ersatzcrew bereitzustellen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2016
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (zt/RRa 2016, 25/rb)
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Dokument-Nr. 22376
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