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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2015
40 C 287/15 -

Kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aufgrund durch Herzinfarkt einer Passagierin bedingte Flugverspätung

Fluggesellschaft kann sich auf außergewöhnlichen Umstand berufen

Kommt es aufgrund eines Herzinfarkts einer Passagierin zu einer erheblichen Flugverspätung, so steht einem Fluggast kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggast­rechte­verordnung (FluggastVO) zu. Denn die Fluggesellschaft kann sich in einem solchen Fall auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Passagierin eines Fluges erlitt noch vor dem Start in Fuerteventura im Flugzeug einen Herzinfarkt. Da sie an Bord behandelt werden musste, überschritt der Pilot seine maximale Flugzeit. Der Flug musste daher auf den nächsten Tag verschoben werden. Da dies zu einer erheblichen Flugverspätung führte, klagte ein Fluggast auf Ausgleichszahlung.

Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung aufgrund außergewöhnlichen Umstands

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied gegen den Fluggast. Ihm habe kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastVO zugestanden. Zwar sei eine erhebliche Verspätung als Annullierung im Sinne von Art. 5 FluggastVO gleichzusetzen. Jedoch habe sich die Fluggesellschaft auf einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen können, da eine Passagierin einen Herzinfarkt erlitten habe und dieser habe behandelt werden müssen. Die Erkrankung eines Passagiers, die eine Behandlung im Flugzeug oder eine Zwischenlandung erforderlich mache, stelle einen außergewöhnlichen Umstand dar.

Keine Pflicht zur Bereitstellung einer Ersatzcrew

Die Fluggesellschaft sei nach Auffassung des Amtsgerichts zudem nicht verpflichtet gewesen, ohne konkreten Anlass eine Ersatzcrew bereitzustellen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2016
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (zt/RRa 2016, 25/rb)

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