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Kinder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres dürfen gemäß § 2 Abs. 5 StVO einen von der Fahrbahn nicht abgetrennten Radweg nicht benutzen. Gestatten dies die Eltern dennoch, kann eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegen mit der Folge, dass sie für eventuell entstehende Schäden gemäß § 832 BGB haften. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Tag im September 2020 unternahm ein Familienvater mit seiner 6-jährigen Tochter und seinen 11- bzw. 15-jährigen Söhnen einen Fahrradausflug in Düsseldorf. Dabei befuhren sie einen auf der Straße markierten
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zugunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 832 BGB zu. Der Kindesvater habe seine Aufsichtspflicht über seine 6-jährige Tochter verletzt, in dem seine Tochter in seiner Anwesenheit entgegen § 2 Abs. 5 StVO in Nachfolgen des Vaters den auf der Fahrbahn markierten
Nach Ansicht des Amtsgerichts sei dem Kindesvater die Einhaltung der Aufsichtspflicht nicht unzumutbar gewesen. Denn er wäre nach § 2 Abs. 5 Satz 3 StVO selbst berechtigt gewesen, in Beaufsichtigung seiner Tochter ebenfalls den Gehweg zu benutzen. Seine Söhne haben den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2021
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31010
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