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Geht aus einer Formulierung in den AGB des Vermieters nicht deutlich hervor, ob Betriebskosten als Pauschale oder Vorauszahlung vereinbart sind, gehen die Zweifel gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Vermieters, so dass von einer Pauschale auszugehen ist. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung vor dem Amtsgericht Düsseldorf Streit über eine Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2021. Die Vermieterin meinte, dass sowohl über die
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Mieterin. Die Formulierung im Mietvertrag zu den Betriebs- und Heizkosten weisen erhebliche sprachliche Mängel auf. Gemäß § 305 c Abs. 2 BGB gehen
Soweit die Vermieterin anführte, dass die Vereinbarung einer Pauschale fernliegend sei, folgte dem das Amtsgericht nicht. § 556 Abs. 2 Satz 1 BGB sehe eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2024
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 34256
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