wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2022
37 C 119/22 -

Verspätung wegen typischerweise erforderliche Enteisung begründet keinen außergewöhnlichen Umstand

Fluggast steht Anspruch auf Ausgleichszahlung zu

Kommt es wegen einer typischerweise erforderliche Enteisung des Flugzeugs zu einer Verspätung, kann sich die Fluggesellschaft nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggast­rechte­verordnung (VO) berufen. Dem Fluggast steht daher ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO zu. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2021 erreichte ein Fluggast seinen Zielflughafen Düsseldorf mit einer Verspätung von über drei Stunden. Ursache der Verspätung war, dass das Flugzeug am Startflughafen Minneapolis, USA, enteist werden musste und der Fluggast dadurch seinen Anschlussflug in Amsterdam verpasste. Der Fluggast beanspruchte aufgrund der Verspätung eine Ausgleichszahlung. Die Fluggesellschaft verweigerte dies und berief sich auf einen außergewöhnlichen Umstand. Sie trug vor, dass eine Enteisung bei einem Abflug in Minneapolis im Winter immer erforderlich sei und dies zwischen 30 und 90 Minuten dauere. Der Fluggast ließ dies nicht gelten und erhob Klage.

Anspruch auf Ausgleichszahlung

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 VO zu. Auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie die Enteisungszeit nicht in ihrem Flugplan berücksichtigt hatte. Der Beklagten sei bekannt, dass die Enteisung in Minneapolis im Winter regelmäßig erforderlich ist und durchschnittlich 60 Minten dauert. Sie hätte daher einen entsprechenden Zeitraum im Flugplan berücksichtigen müssen, sei es durch eine größere Flugzeitreserve oder durch die Berücksichtigung bei den minimal möglichen Umsteigezeiten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2023
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Duesseldorf_37-C-11922_Verspaetung-wegen-typischerweise-erforderliche-Enteisung-begruendet-keinen-aussergewoehnlichen-Umstand~N32694

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 32694 Dokument-Nr. 32694

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.