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Lautstarke Wortgefechte in einem Wohnhaus, die über einen längeren Zeitraum andauern, gelten als Störung der Nachtruhe der übrigen Mieter. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.
Im vorliegenden Fall kam es zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau mehrmals zu lang andauernden und lautstarken verbalen Auseinandersetzungen in der eigenen Wohnung, so dass die Bewohner einer angrenzenden Wohnung am Schlafen gehindert wurden. Der Fall ging schließlich vor das Gericht.
Der erste Vorfall habe sich nach 22.00 Uhr ereignet und etwa eine halbe Stunde gedauert. Ein weiterer lautstarker Streit habe sich einige Tage später zugetragen und bis 1.30 Uhr des Folgetages gedauert. In sechs weiteren Nächten sei es abermals zu Ruhestörungen durch mindestens eine halbe Stunde andauernde Streitigkeiten gekommen. Dadurch seien die Nachbarn aus dem Schlaf geweckt worden, ebenso wie deren Säugling. Sowohl der mündliche als auch der telefonische Hinweis auf die
Nach Auffassung des Amtsgerichts Düsseldorf habe der Beklagte fortgesetzt und tateinheitlich gegen §§ 9, 10, 12 NRWImSchG verstoßen, indem er mit Fortsetzungsvorsatz handelnd durch seine verbalen Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau die
Kurzzeitige Wortgefechte, die zu Lärmbelästigungen führten, seien sozial adäquat und von den übrigen Hausbewohnern hinzunehmen. Zur Störung der
Der Beklagte habe die Ordnungswidrigkeit bewusst und gewollt begangen, da er aufgrund der wiederholten Hinweise durch die Zeugen vom
Das Urteil ist aus dem Jahr 1991 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Düsseldorf (vt/st)
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Dokument-Nr. 13703
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