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Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2012
150 Gs 1337/12 -

Keine Erforderlichkeit einer E-Mail-Account-Beschlagnahme nach Sicherung der Beweismittel

Aufhebung der Beschlagnahmeanordnung wegen Zeitablaufs

Nachdem die Beweismittel aus einem E-Mail-Account gesichert sind, ist die Beschlagnahme des Accounts nicht mehr erforderlich. Der Beschluss zur Beschlagnahme ist daher wegen Zeitablaufs aufzuheben. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Besitzer eines E-Mail-Accounts wurde beschuldigt eine E-Mail erhalten zu haben, in der als Anlage fünf Fotos mit kinderpornografischen Inhalt angehängt war. Aufgrund dessen wurde bei ihm eine Durchsuchung angeordnet. Im Zusammenhang damit erklärte er sich mit einer Auswertung seines E-Mail-Accounts einverstanden und gab seine Passwörter bekannt. Um die Beweismittel auf dem Account zu sichern, änderte die Polizei die Passwörter und beschlagnahmte somit den Account. Nachdem der Account ausgewertet wurde, verlangte der Beschuldigte die Freigabe seines E-Mail-Accounts.

Beschlagnahme war aufzuheben

Das Amtsgericht Düsseldorf gab dem Beschuldigten recht. Die Beschlagnahme sei aufzuheben gewesen. Denn nach der Auswertung des Accounts sei eine Beschlagnahme nicht mehr erforderlich gewesen, da die Beweismittel ab diesem Zeitpunkt gesichert gewesen seien.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2013
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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