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Wer eine Ferienwohnung mietet, muss nicht akzeptieren, dass in dem Gebäude noch gearbeitet wird. Das hat das Amtsgericht Düren entschieden.
Im Fall mietete eine Familie mit fünf Kindern eine Ferienwohnung im ersten Stock eines Dreifamilienhauses. Sie hatten die Ferienwohnung über das Internet gebucht. In der Angebotsbeschreibung im Internet fand sich kein Hinweis darauf, dass sich die Ferienwohnung in einer unfertigen Immobilie befand. Auf dem Gelände lagen noch Baugeräte, Schutt und Abfälle herum. Aus dem Beton ragten teils spitze Metallstücke und die Treppen hatten noch kein Geländer. Auf dieser Baustelle wollte die Familie ihren Urlaub nicht verbringen und brach den Urlaub ab. Sie kündigten den Mietvertrag und verlangten ihr Geld zurück.
Das Amtsgericht Düren bestätigte ihr Begehren. Die Familie habe davon ausgehen können, dass die Ferienwohnung samt Außenanlagen fertig gestellt sei. Ferner müsse es möglich sein, die Räumlichkeiten gefahrlos zu erreichen. Der Ferienhausanbieter musste daher den Mietpreis zurück erstatten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 3157
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