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Begeht ein Fahrzeugführer einen qualifizierten Rotlichtverstoß, weil er irrtümlich annimmt die Ampel sei defekt und zeige daher dauerhaft Rot, so ist das Handlungsunrecht herabgesetzt. Von einem Regelfahrverbot kann daher abgesehen werden. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein Pkw-Fahrer an einem Abend im September 2016 an einer Ampel-Kreuzung nach links abbiegen. Er befand sich dazu an erster Position auf der Linksabbiegerspur. Nachdem die Geradeausfahrer bereits fünf Grünphasen hatten und die separate Ampel für Linksabbieger immer noch Rot zeigte, ging der Pkw-Fahrer von einem Defekt der Ampel aus und entschied sich bei der sechsten Grünphase für die Geradeausfahrer trotz Rotlichts für die Linksabbieger nach links abzubiegen. Dabei wurde er von der Polizei gesehen. Gegen den Pkw-Fahrer wurde daher ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Die Ampel war tatsächlich nicht defekt, verfügte aber über eine eigenartige Schaltung. Nicht bei jeder Grünphase für die Geradeausfahrer schließt sich eine Grünphase für die Linksabbieger an.
Das Amtsgericht Dortmund wertete das Verhalten des Betroffenen als fahrlässig begangenen qualifizierten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2018
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26399
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