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Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 28.02.2017
729 OWi - 250 Js 147/17 - 49/17 -

Blendung durch eingeschaltetes Abblendlicht eines parkenden Autos entschuldigt keinen Auffahrunfall

Pkw-Fahrer bemerkte Abblendlicht des parkenden Autos von weitem

Kommt es zu einem Auffahrunfall, weil der Auffahrende durch das eingeschaltete Abblendlicht eines am Fahrbahnrand parkenden Autos geblendet wurde, macht er sich eines fahrlässigen Verkehrsverstoßes schuldig, wenn er das mit Abblendlicht parkende Auto bereits von weitem bemerkt hatte. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am Abend eines Tages im November 2016 kam es an einer Kreuzung in Dortmund zu einem Auffahrunfall. Ursache dessen war, dass der Auffahrende aufgrund des eingeschalteten Abblendlichts eines am rechten Fahrbahnrand parkenden Autos derart geblendet wurde, dass dieser nichts mehr sehen und somit das vor ihm an der Kreuzung stehende Fahrzeug nicht bemerken konnte. Der Auffahrende gab zudem an, dass er die Lichter des ihn blendenden Fahrzeugs bereits etwa 50 m vor dessen Erreichen bemerkt habe. Zu einer Reduzierung der Geschwindigkeit oder sogar eines Anhalten sah er aber keine Veranlassung. Gegen den Auffahrenden erging ein Bußgeldbescheid. Dagegen legte er Einspruch ein.

Fahrlässiger Verstoß gegen allgemeine Rücksichtnahmepflicht

Das Amtsgericht Dortmund verurteilte den Betroffenen wegen Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt gemäß § 1 Abs. 2 StVO zu einer Geldbuße von 35 EUR. Die Blendung durch ein bereits weit vorher erkennbar an dem Fahrbahnrand parkendes Fahrzeug entschuldige den Betroffenen nicht und nehme auch nicht den ihm zu machenden Fahrlässigkeitsvorwurf. Vielmehr müsse ein Fahrzeugführer seine Fahrweise derartigen Umständen anpassen und notfalls sogar anhalten. Keinesfalls dürfe er ohne jede Sicht ins Blaue hinein fahren in der Hoffnung, es werde hinter dem Licht schon nichts passieren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2018
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)

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