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Erklärt ein Mieter seine Zustimmung zu einer Mieterhöhung durch einen Bevollmächtigten, so muss der Zustimmung die Vollmachtsurkunde beigelegt werden. Andernfalls kann der Vermieter die Zustimmungserklärung aufgrund entsprechender Anwendung des § 174 BGB zurückweisen. Denn der Vermieter hat ein besonders starkes Interesse daran, schnell und zuverlässig Klarheit über die Bevollmächtigung zu erlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2015 erhielt die Mieterin einer Wohnung ein Mieterhöhungsschreiben, in dem die Vermieterin von der Mieterin die
Das Amtsgericht Dortmund entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf
Zwar könne sich ein Mieter bei der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2016
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22145
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