wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 12.12.2017
425 C 6305/17 -

Kein Anspruch des Wohnungseigentümers auf Entfernung eines im Hausflur abgestellten Kinderwagens durch Mieter einer Eigentumswohnung

Keine Beeinträchtigung des Wohnungseigentümers durch abgestellten Kinderwagen

Stellen die Mieter einer Eigentumswohnung im Hausflur einen Kinderwagen ab, so kann ein Wohnungseigentümer nicht die Beseitigung des Kinderwagens gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verlangen, wenn von diesem keine Beeinträchtigungen ausgehen. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stellten die Mieter einer im 1. Obergeschoss gelegenen Eigentumswohnung einen Kinderwagen im Erdgeschoss in einem Flurabschnitt ab, der zur Kellertreppe führt. Die Mieter waren Eltern eines 2 ½-jährigen Kindes. Die Eigentümerin der Erdgeschosswohnung kam zwar an dem Kinderwagen ohne Probleme vorbei. Sie hielt das Abstellen des Wagens im Hausflur aber für unzulässig und verlangte dessen Beseitigung. Da sich die Mieter weigerten dem nachzukommen, erhob die Wohnungseigentümerin Klage.

Kein Anspruch auf Beseitigung des Kinderwagens

Das Amtsgericht Dortmund entschied gegen die Wohnungseigentümerin. Sie habe allenfalls nach § 1004 Abs. 1 BGB die Beseitigung des Kinderwagens verlangen können. Dies hätte aber das Vorliegen einer Eigentumsbeeinträchtigung vorausgesetzt.

Keine Eigentumsbeeinträchtigung durch abgestellten Kinderwagen

Eine Eigentumsbeeinträchtigung liege durch das Abstellen des Kinderwagens im Bereich des Zugangs zur Treppe zum Keller nach Auffassung des Amtsgerichts nicht vor. Denn die Wohnungseigentümerin könne ihre Wohnung problemlos erreichen. Sollte sie in den Keller müssen, was das Gericht angesichts ihres Vortrags gehbehindert zu sein für fernliegend hielt, haben die Mieter angeboten, den Kinderwagen auf entsprechenden Hinweis und Bitte der Wohnungseigentümerin woanders hinzustellen. Zudem sei das Abstellen eines Kinderwagens von Art. 6 GG (Schutz der Familie) erfasst und somit besonders geschützt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2018
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2018, 55Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 55

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Dortmund_425-C-630517_Kein-Anspruch-des-Wohnungseigentuemers-auf-Entfernung-eines-im-Hausflur-abgestellten-Kinderwagens-durch-Mieter-einer-Eigentumswohnung~N25543

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 25543 Dokument-Nr. 25543

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.