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Das Amtsgericht Dortmund hat entschieden, dass bei der Wohnraummiete ein Anspruch auf Rückzahlung einer Mietsicherheit erst fällig ist, wenn dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen.
Im zugrunde liegenden Rechtstreit bestand zwischen dem Kläger und der Beklagten bis Juni 2016 ein Mietverhältnis über eine Wohnung. Bei Abschluss des Vertrages wurde eine Klausel vereinbart, nach der die Mietkaution zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus dem
Der Kläger verlangte mit der im Juli erhobenen Klage die
Das Amtsgericht Dortmund wies die Klage als zurzeit unbegründet ab. Mit Rückgabe der Mietsache sei der Kautionsrückzahlungsanspruch erfüllbar, aber noch nicht fällig. Dies sei erst der Fall, wenn dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2018
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 25931
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