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Bei einem Leerstand steht dem Netzbetreiber gemäß § 985 BGB in Verbindung mit § 21 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) ein Zutrittsrecht zu, um den Stromzähler auszubauen. Der Hauseigentümer kann diesen Zutritt nicht verweigern. Dies hat das Amtsgericht Dippoldiswalde entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem seit einiger Zeit für zwei Verbrauchsstellen wegen Leerstands kein neuer Stromlieferungsvertrag abgeschlossen wurde, wollte die Netzbetreiberin im Sommer 2017 die beiden
Das Amtsgericht Dippoldiswalde entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gemäß § 985 BGB in Verbindung mit § 21 NAV ein Anspruch auf Zutritt zum Grundstück zwecks Ausbaus der
Die Beklagte dürfe den Zutritt zum Grundstück und den
Der Beklagten stehe nach Ansicht des Amtsgerichts ein Anspruch auf Wiedereinbau der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2020
Quelle: Amtsgericht Dippoldiswalde, ra-online (zt/GE 2020, 404/rb)
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Dokument-Nr. 28638
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