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Beabsichtigt ein Gasnetzbetreiber den Austausch eines Gaszählers in einer Wohnung, so ist er verpflichtet einen Termin vorzugeben. Demgegenüber ist der Anschlussnutzer nicht zur Benennung eines Termins verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dieburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Das Amtsgericht Dieburg entschied, dass ein Anschlussnutzer nicht dazu verpflichtet sei, einen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2015
Quelle: Amtsgericht Dieburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20727
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