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Amtsgericht Darmstadt, Urteil vom 17.01.1979
37 C 2894/78 -

Mietminderung von 10 % wegen Wandfeuchtigkeit und Schimmelbefall

Durch Mieter verursachte andere Feuchtig­keitsschäden schließen Minderungsrecht nicht aus

Kommt es aufgrund von technischen Mängeln des Hauses zu Feuchtig­keitsschäden in der Wohnung, so kann der Mieter seine Miete mindern. Dass weitere Feuchtig­keitsschäden unter Umständen von den Mietern verursacht wurden, spielt dabei keine Rolle. Dies hat das Amtsgericht Darmstadt entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete. Hintergrund dessen war, dass im Kinder- und Schlafzimmer Schimmel auftrat. Die Vermieterin sah die Ursache der Wandfeuchtigkeit in dem mangelnden Lüftungs- und Heizverhalten der Mieter und beauftragte einen Sachverständigen zur Klärung dieser Frage. Dieser stellte fest, dass die Feuchtigkeitsschäden teilweise auf den mangelhaften Zustand des Hauses und zum anderen auf eine unzureichende Beheizung und Belüftung der Räume zurückzuführen sei. Die Vermieterin sah sich in ihrer Meinung bestätigt und erhob Klage auf Zahlung der rückständigen Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Darmstadt entschied gegen die Vermieterin. Ein Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete habe nicht bestanden, da die Mieter ihre Miete angesichts der Feuchtigkeit im Kinder- und Schlafzimmer zu Recht haben mindern dürfen. Das Gericht hielt eine Minderung von 10 % für angemessen. Dabei sei es unerheblich gewesen, ob möglicherweise die Mieter ihrerseits andere Feuchtigkeitsschäden verursacht haben. Dies könne allenfalls Schadenersatzansprüche der Vermieterin begründen, welche jedoch nicht geltend gemacht wurden.

Zweifel an Privatgutachten bestand

Zudem zweifelte das Amtsgericht die Richtigkeit des von der Vermieterin vorgelegten Privatgutachtens an. Denn seiner Ansicht nach habe das Gutachten in der Ursachenanalyse der Feuchtigkeitsschäden nicht überzeugt. Für das Gericht bestanden daher erhebliche Zweifel, dass die Feuchtigkeit an den Wänden von den Mietern verursacht wurde. Ein Eingehen auf das Lüftungs- und Heizverhalten der Mieter sei damit entbehrlich gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2013
Quelle: Amtsgericht Darmstadt, ra-online (zt/WuM 1980, 129/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1980, 129Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1980, Seite: 129

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